Online-Nachricht - Montag, 28.11.2016

Arbeitsrecht | Pauschal-Schadensersatz für verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern (LAG)

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 € zu zahlen hat (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Hierzu führte das LAG Köln weiter aus:

  • Die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen ist zu bejahen.

  • Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen ist.

  • Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spricht für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Hinweis:

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE aufgerufen werden. Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung 3/2016 v. (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-87147