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NWB Nr. 47 vom Seite 3514

Merkblatt zur Kassenbuchführung

[i] OFD Karlsruhe, Merkblatt „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ Die OFD Karlsruhe hat mit Datum vom ein Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung herausgegeben. Darin führt die OFD u. a. aus:

1. Einzelaufzeichnungspflicht

Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grds. alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Dies gilt nicht nur für Buchführungspflichtige, sondern auch für sog. Einnahmenüberschussrechner. Alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, müssen während der Aufbewahrungsfrist von [i]Zehnjährige Aufbewahrungspflichtzehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Neben den vorgenannten Journaldaten sind u. a. auch die Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen aufzubewahren.

2. Ausnahmeregelungen bei nicht aufrüstbaren Registrierkassen

[i]Härtefallregelung bis 31. 12. 2016Wird ein Kassensystem verwendet, bei dem eine dauerhafte Datenspeicherung im o. g. Sinn technisch nachweislich nicht möglich ist, darf die Kasse längstens bis zum eingesetzt werden. In diesem Fall müssen mindestens folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  • [i]Organisationsunterlagenalle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, in...

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