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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6148/15 EFG 2016 S. 2004 Nr. 23

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6, EStG § 32a, EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 2 Abs. 6, SolZG § 1 Abs. 2, SolZG § 3 Abs. 1, SolZG § 3 Abs. 2

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Leitsatz

1. Die Tarifvorschriften der §§ 32a ff. EStG, und damit auch der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (hier: bezüglich Krankengeld), sind auch bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags anwendbar.

2. § 3 Abs. 2 SolZG enthält bei der Definition der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nur eine einzige Abweichung von der einkommensteuerlichen Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer: Kinderfreibeträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 22
DStRE 2017 S. 911 Nr. 15
EFG 2016 S. 2004 Nr. 23
KAAAF-86094

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2016 - 6 K 6148/15

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