Online-Nachricht - Donnerstag, 10.11.2016

Einkommensteuer | Entlassungsentschädigung eines Kommanditisten (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat zur steuerlichen Behandlung einer Entlassungsentschädigung bei einem Kommanditisten, der gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, Stellung genommen ().

Hierzu führt die OFD Frankfurt/M. weiter aus:

  • Es besteht hier zwar ein zivilrechtliches Anstellungsverhältnis. Der Steuerpflichtige nimmt jedoch eine Doppelfunktion wahr, da er nicht nur Organ der GmbH, sondern auch Mitunternehmer der KG ist. Die Geschäftsführertätigkeit kann nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer gelöst werden.

  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist zumindest immer dann anzuwenden, wenn der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH sich nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkt.

  • Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind neben den Gewinnanteilen auch die Vergütungen für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft als Sonderbetriebseinnahmen hinzuzurechnen. Durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG soll der Mitunternehmer im Bereich der Tätigkeitsvergütungen dem Einzelunternehmer gleichgestellt werden. Da es für den Einzelunternehmer nicht möglich ist, Verträge mit sich selbst abzuschließen, kann er auch keine – steuerbegünstigte – Abfindung für seine Arbeitsleistung beziehen.

  • Dementsprechend ist auch die Abfindung, die der Mitunternehmer erhält, nicht nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt, sondern unselbständiger Bestandteil des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils.

  • Scheidet der Kommanditist lediglich aus der Geschäftsführung der GmbH aus, ohne gleichzeitig seinen Kommanditanteil zu veräußern, handelt es sich bei der Abfindung um eine laufende Sonderbetriebseinnahme.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-86051