Online-Nachricht - Mittwoch, 26.10.2016

Gewerbesteuer | Vorlage zur erweiterten Kürzung grundbesitzender Unternehmen (BFH)

Der IV. Senat des BFH hat dem Großen Senat die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist? (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach dem Grundtatbestand des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Gewinn bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, war an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Sie machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Hierzu führten die Richter des IV. Senats des BFH weiter aus:

  • Der Begriff des eigenen Grundbesitzes ist steuerrechtlich auszulegen.

  • Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet.

  • Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist nicht deren "eigener Grundbesitz", sondern Grundbesitz der Gesellschafter.

  • Geht man allerdings, wie es ein anderer Senat des BFH vertritt (zuletzt: ), allein vom Zivilrecht aus, ist der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen.

  • Über diese umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.

Hinweis

Die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung. Denn grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt.

Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

Quelle: sowie Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-84898