Online-Nachricht - Mittwoch, 26.10.2016

Umsatzsteuer | Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung (BFH)

Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, kann auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist eine inländische GmbH, die Telefonkarten an gewerbliche Abnehmer veräußerte. Dazu erwarb sie die Karten bei verschiedenen Telefonanbietern, die in Drittländern und dem EU-Ausland ansässig sind. Sie bezahlte die Karten sofort und behielt die beim anschließenden Verkauf der Karten vereinnahmten Beträge vollständig für sich ein, ohne eine Abrechnung mit den Lieferanten vorzunehmen. Bei der Bestellung mussten die Kunden den von der Klägerin verwendeten AGB zustimmen, nach denen die Klägerin als Vermittlerin handelte. Zur Bestimmung der zu versteuernden Vermittlungsprovision zog sie aus den vollen Nennwerten, die sie den Abnehmern der Karten in Rechnung gestellt hatte, einen fiktiven prozentualen Anteil ab und unterwarf diesen der Umsatzsteuer.

Das FA vertrat die Auffassung, dass keine Vermittlungsleistung der Klägerin anzunehmen sei. Das FG gab der Klage statt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen.

  • Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt.

  • Erwirbt die Klägerin die von ihr verkauften Telefonkarten auf eigene Rechnung von den Telefonanbietern, wird die Klägerin selbst bei einem mit ihren Kunden vereinbarten Handeln im fremden Namen ohne Vertretungsmacht tätig, so dass zivilrechtlich ein Eigengeschäft nach § 177 BGB, § 179 BGB vorliegt, das umsatzsteuerrechtlich zu einer Leistung durch den vollmachtlosen Vertreter führt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-84891