Online-Nachricht - Mittwoch, 26.10.2016

Umwandlungssteuer | Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung (BFH)

Bei Einbringung und Anteilstausch darf die Übernehmerin den Antrag auf Zwischen- oder Buchwertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim FA stellen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist eine KG, deren Kommanditist außerdem 100 % an einer Kapitalgesellschaft (Inc.) hielt. Die Klägerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin einer GmbH. 2008 erhöhte die Gesellschafterversammlung das Stammkapital der GmbH. Den neuen Geschäftsanteil übernahm der Kommanditist der KG, der dafür alle Aktien der Inc. durch Abtretung in die GmbH einbrachte. Ihrer Steuererklärung für das Streitjahr fügte die GmbH einen Jahresabschluss bei, demzufolge sie die Beteiligung an der Inc. mit Anschaffungskosten angesetzt und den die Stammeinlage übersteigenden Differenzbetrag in die Kapitalrücklage eingestellt hatte.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die GmbH das Antragsrecht zur Buchwertfortführung nicht in der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UmwStG 2006 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ausgeübt habe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FA ist im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer der GmbH zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligung an der Inc. zum Einbringungszeitpunkt mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen ist.

  • Da ein qualifizierter Anteilstausch stattgefunden hat, hätte die GmbH zwar gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 die Möglichkeit gehabt, die Beteiligung auf Antrag zum Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Von diesem Antragsrecht hat sie jedoch nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.

  • Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist der Antrag auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen.

  • Bei der „steuerlichen Schlussbilanz“ handelt es sich um die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft i.S. von § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, in der das Wirtschaftsgut erstmals anzusetzen ist und nicht um eine von der Steuerbilanz zu unterscheidende eigenständige „Schlussbilanz“.

  • Somit ist das Antragsrecht der GmbH abgelaufen, als sie ihre Steuerklärung nebst handelsrechtlichem Jahresabschluss und „Überleitungsrechnung“ sowie „Korrektur nach § 60 EStDV“ beim FA eingereicht hat, ohne diesem gegenüber zu beantragen, die Beteiligung mit einem niedrigeren Wert als dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen gemeinen Wert anzusetzen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-84806