Online-Nachricht - Montag, 24.10.2016

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege (FG)

Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden, ist weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen verloren ginge (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die für Industriebaustellen eine einzelunternehmerisch geführte Subunternehmung heranzog. Deren Rechnungen sind nach Auffassung des FA als Scheinrechnungen zu bezeichnen, die es der Klägerin ermöglichen sollen, sie zum Betriebsausgaben- ebenso wie zum Vorsteuerabzug heranzuziehen. Das FA erkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen daher nicht an. Ein Billigkeitsbegehren lehnte es ab, da der Aussteller der Rechnungen nicht erwiesenermaßen zahlungsunfähig sei.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Bei fehlender Leistungserbringung gilt ein herabgesetzter Vertrauensschutz.

  • Im Streitfall wurden der Klägerin zwar Leistungen erbracht, jedoch nicht von der Rechnungsausstellerin, sondern vom Ehemann der Inhaberin der Subunternehmung. Da dieser keine Rechnungen ausgestellt hatte, zogen seine Leistungen keinen Vorsteueranspruch nach sich.

  • Für die Auffassung des FA spricht, dass ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden (oder jedenfalls nicht die Leistungen, für die abgerechnet wird) im Regelfall keinen Anlass hat, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen.

  • Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen am Ende der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht, weil die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig, weil das FG die Frage, inwieweit einem Rechnungsempfänger bei Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers aus Billigkeitsgründen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, höchstrichterlich nicht als geklärt ansieht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-84620