Online-Nachricht - Donnerstag, 20.10.2016

Lohnsteuer | Maßgebende Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten (BMF)

Das BMF hat eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab und bekanntgegeben ().

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1.882 €;

  • 1.926 €.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

  1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

    • ab 1.493 €;

    • ab 1.528 €.

  2. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

    • ab 746 €;

    • ab 764 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum um 329 €;

  • zum um 337 €.

Das ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-84375