Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2016

Gewerbesteuer | Bestimmung der Betriebsstätte nach innerstaatlichem Recht (BFH)

Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine GmbH, betreibt im Inland eine Importvermittlung. Sie vermittelt für eine weitere GmbH deren gesamten Wareneinkauf in der Türkei. Zu diesem Zweck unterhielt die Klägerin ein Einkaufsbüro in der Türkei. Die Klägerin hat das Einkaufsbüro als nicht im Inland belegene Betriebsstätte i.S. von § 9 Nr. 3 GewStG angesehen und dementsprechend den Gewerbeertrag um das Ergebnis des Einkaufsbüros in der Türkei gekürzt. Das FA vertritt die Auffassung, dass das Einkaufsbüro in der Türkei aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei 1985 nicht als Betriebsstätte i.S. des § 9 Nr. 3 GewStG anzusehen sei, und gewährte die Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG nicht.

Das FG wies die Klage ab. Der BFH gab der Klage statt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat zutreffend die Einnahmen aus dem in der Türkei belegenen Einkaufsbüro in die Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 Satz 1 GewStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ) einbezogen. Das Einkaufsbüro ist nicht als Betriebsstätte anzusehen, da Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei 1985 ausdrücklich anordnet, dass „eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen“, nicht als Betriebsstätte gilt.

  • Die demnach allein streitige Frage, ob die Einnahmen aus dem in der Türkei belegenen Einkaufsbüro nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen sind, ist entgegen der Annahme von FA und FG zu bejahen.

  • DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Die in den einzelnen DBA vorgenommene Bestimmung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist deshalb grundsätzlich nur im Rahmen der DBA anwendbar.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-84265