Online-Nachricht - Donnerstag, 29.09.2016

Einkommensteuer | Nebenberufliche Tätigkeit eines Deutschen in der Schweiz (EuGH)

Die deutsche Regelung, nach der Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind, verstößt gegen die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ().

Hintergrund: § 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist, bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € (VZ 2009; aktuell 2.400 €) im Jahr steuerfrei sind.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit bei einer in der Schweiz ansässigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Der Kläger ist der Auffassung, dass auf diese Einnahmen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG anzuwenden sei. Das FA unterwarf die Einkünfte der Einkommensteuer und zog von der Einkommensteuerschuld die von der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ab.

Das FG legte dem EuGH folgende Frage vor:

  • Sind die Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der einem in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger der Abzug eines Freibetrags für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit deshalb versagt wird, weil diese nicht im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat, sondern im Auftrag einer im Hoheitsgebiet der Schweiz ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts?

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Die deutsche Regelung führt zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung, da sie gebietsansässigen deutschen Steuerpflichtigen, die eine nebenberufliche Lehrtätigkeit im Dienst einer in der Schweiz ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben, keine Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus dieser Arbeitnehmertätigkeit gewährt, während eine solche Befreiung gewährt worden wäre, wenn die genannte Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, ausgeübt worden wäre.

  • Diese unterschiedliche Behandlung kann gebietsansässige deutsche Steuerpflichtige davon abhalten, ihr Freizügigkeitsrecht auszuüben, und stellt daher eine Ungleichbehandlung dar.

  • Eine solche Ungleichbehandlung kann nicht aus dem im Allgemeininteresse liegenden Grund der Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein, da sie die Möglichkeit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Union frei zu wählen, beeinträchtigt.

  • Die deutsche Regelung steht damit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer entgegen.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Datenbank des EuGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-82925