Online-Nachricht - Mittwoch, 28.09.2016

Körperschaftsteuer | vGA als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns (BFH)

Eine vGA i.S. des § 8a Abs. 5 KStG 2002 n.F. (sog. Korb II-Gesetz) ist nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 8a Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. stellt die Fremdkapitalüberlassung durch einen finanzierenden (Kapital )Gesellschafter an eine Personengesellschaft der (direkten) Gesellschafter-Fremdfinanzierung gleich, wenn an der Personengesellschaft die (fiktiv) „finanzierte Kapitalgesellschaft“ wesentlich beteiligt ist.

Sachverhalt und Verfahrensgang: An der Klägerin (OHG) war u.a. eine Kapitalgesellschaft beteiligt, deren Mutter der Klägerin ein Darlehen gewährte. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und in ihrer Gewerbesteuererklärung setzte die Klägerin die Zinszahlungen als vGA i.S. von § 8a Abs. 1, 5 KStG 2002 n.F. an und erfasste sie als Teil ihres mitunternehmerschaftlichen Gesamtgewinns bzw. Gewerbeertrags. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die vGA sei abweichend von ihren Erklärungen erst im Rahmen der Einkünfteermittlung der in der BRD beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage ab, der BFH folgte dieser Auffassung.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall sind mit Blick auf die Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und der Klägerin sowie die konkreten Beteiligungsverhältnisse (Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft der Klägerin mit einer dortigen Beteiligung von mehr als 25 %, Mutter-Kapitalgesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Tochter-Kapitalgesellschaft) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erfüllt.

  • In Höhe der Fremdkapitalvergütungen liegen daher steuerrechtlich vGA der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseignerin (Darlehensgeberin) vor.

  • Eine Einkünfteminderung ist in dem Maße auszuschließen, in dem die von der Personengesellschaft geleistete Fremdkapitalvergütung den Gewinnanteil der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft (der wirtschaftlich dem finanzierenden Gesellschafter der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft zusteht) an der Personengesellschaft geschmälert hat.

  • Hieraus ergibt sich ein so enger Zusammenhang zur Gewinnermittlung der (zivilrechtlich darlehensschuldenden) Personengesellschaft, dass die vGA in die gesonderte Gewinnfeststellung einzubeziehen ist.

Hinweis:

Die Entscheidung betrifft das vor Einführung der Zinsschranke nach § 4h EStG geltende Recht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-82845