Online-Nachricht - Mittwoch, 21.09.2016

Arbeits-/Insolvenzrecht | Haftung eines Pensions-Sicherungs-Vereins (BAG)

Das BAG hat zur Reichweite des § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG ) in Bezug auf die Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen entschieden ().

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Sachverhalt: Der Kläger war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung i.H.v. rund 28.500 € brutto zu zahlen. Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind.

  • Der Pensions-Sicherungs-Verein haftet bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums.

  • Allerdings erfordert dies einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners.

  • Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

  • Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.

Hinweis

Das BAG hat in sechs weiteren gleichgelagerten Fällen die Rechtsstreite ebenfalls zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (3 AZR 410/15 sowie 3 AZR 412/15, 3 AZR 413/15, 3 AZR 414/15, 3 AZR 415/15 und 3 AZR 195/16).

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-82415