Online-Nachricht - Dienstag, 20.09.2016

Verbraucherschutz | Finanzinstitute müssen Kontowechsel vereinfachen (Bundesregierung)

Finanzdienstleister sind seit dem verpflichtet, Kunden beim Wechsel ihres Kontos zu unterstützen.

Nach dem Zahlungskontengesetz sind Finanzinstitute jetzt verpflichtet, Verbrauchern einen schnellen Kontowechsel zu ermöglichen. Alte und neue Bank müssen den Verbraucher beim Wechsel unterstützen. Dazu müssen Kunden den beteiligten Instituten eine schriftliche Ermächtigung erteilen.

Der bisherige Anbieter muss innerhalb von fünf Geschäftstagen eine Liste der Daueraufträge und Lastschriftmandate, die beim Kontowechsel übermittelt werden sollen, erstellen. Zudem muss er das Guthaben an die neue Bank überweisen und das bisher von ihm geführte Konto zum gewünschten Datum schließen. Das neue Finanzinstitut wiederum muss innerhalb von fünf Geschäftstagen bisherige Zahlungsempfänger des Verbrauchers über die neue Kontoverbindung des Kunden informieren. Die Banken haften bei eventuellen Ausfällen für Schäden, wie beispielsweise Verzugszinsen bei der verspäteten Ausführung von Daueraufträgen.

Für den Zugang des Verbrauchers zu personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, für die Übersendung dieser Daten und die Schließung des bisherigen Zahlungskontos dürfen die Institute keine Gebühren verlangen. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur dann, wenn dies mit dem Kunden vereinbart wurde. Damit Kontoinhaber wissen, wie viel das Konto kostet, müssen die Zahlungsdienstleister sowohl vor dem Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Gebühren transparent informieren.

Das Gesetz gilt ebenso für den Wechsel von Online-Kontos. Auch die grenzüberschreitende Kontoeröffnung ist einfacher geworden, denn alle EU-Mitgliedsstaaten mussten zum 18. September die zugrundeliegende Zahlungskontenrichtlinie umsetzen.

Hinweis:

Ein Formular zur Ermächtigung des Konteninhabers zur Kontenwechselhilfe stellt die BaFin auf ihrer Homepage bereit.

Quelle: Bundesregierung online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-82128