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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2412/14 EFG 2016 S. 1594 Nr. 19

Gesetze: DBA Frankreich Art. 3 Abs. 1DBA Frankreich Art. 3 Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3EStG § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1

Steuerpflicht von Einnahmen eines Landwirts aus dem Anbau auf Flächen im französischen Staatsgebiet (sog. Traktat-Ländereien)

Leitsatz

Vorbemerkung:

Die Klägerin führt einen Weinbau-Betrieb. Teile ihrer Flächen liegen auf französischem Staatsgebiet (sog. Traktat-Ländereien). Diese werden vom inländischen Betrieb aus bewirtschaftet. Zusammen mit den Trauben von den inländischen Flächen wird die auf den Traktat-Flächen erwirtschaftete Ernte zur Herstellung von Flaschenwein verwendet.

1.

Die Einkünfte, die mit in Frankreich belegenen für den Weinbau genutzten Grundstücken erzielt werden, sind nach Art. 3 Abs. 1 DBA Frankreich nur dort zu besteuern. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht anwendbar.

2.

Zur Aufteilung der in Deutschland und Frankreich erzielten Gewinne im Wege der Schätzung kann eine geeignete indirekte Methode angewendet werden. Dies ist mit Art. 3 DBA Frankreich vereinbar.

Ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel liegt vor, wenn die hypothetischen Einnahmen des Verkaufs der Traubenernte in Frankreich anhand der dortigen Referenzpreise angesetzt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1594 Nr. 19
BAAAF-82066

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.06.2016 - 2 K 2412/14

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