Kaufrecht | Rücktrittsrecht von VW-Käufern (LG)
Das LG Krefeld hat in zwei Urteilen den Rücktritt von zwei weitgehend ähnlichen Autokaufverträgen für wirksam erachtet (LG Krefeld, Urteile v. - 2 O 72/16 und 2 O 83/16).
Sachverhalt: Die Kläger hatten jeweils einen Audi-PKW bei dem beklagten Vertragshändler erworben und unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Hierzu führten die Richter des LG Krefeld weiter aus:
Die Rücktritte der Kläger sind wirksam.
Das beklagte Autohaus muss die betreffenden Fahrzeuge zurücknehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzahlen.
Es ist den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen, da zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht klar war, ob und wann die geänderte Software vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt wird.
Zudem verbleibt trotz einer entsprechenden Ankündigung des VW-Konzerns, die Fahrzeuge erfolgreich nachrüsten zu können, ein berechtigter Mangelverdacht.
Eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler ist auch nicht deshalb zumutbar, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung der Fahrzeuge getäuscht hat, sondern vielmehr der VW-Konzern.
Aus den genannten Gründen ist der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten nicht als unerheblich anzusehen.
Quelle: LG Krefeld, Pressemitteilung v. 14.09.2016 (Sc)
Fundstelle(n):
NWB TAAAF-82021