Online-Nachricht - Dienstag, 06.09.2016

Gesetzgebung | Lob für Steuerbefreiung bei E-Autos (hib)

Die in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/8828) enthaltenen Regelungen zur Unterstützung der Elektromobilität stoßen bei Experten weitgehend auf Zuspruch. Sie seien als "flankierende Maßnahmen" durchaus geeignet, hieß es während einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am .

Hintergrund: Käufer von Elektroautos sollen dem Regierungsentwurf nach weitere Steuererleichterungen erhalten. So soll die seit Januar 2016 geltende fünfjährige Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge auf zehn Jahre verlängert werden. Außerdem regelt der Gesetzentwurf eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile beim Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Aus Sicht des Autoherstellers BMW ist die Kaufprämie ebenso wichtig für die Fortentwicklung der Elektromobilität wie die Weiterentwicklung bei der Ladestruktur. Mit dem Gesetzentwurf würden richtige Anreize gesetzt, hieß es seitens des BWM-Vertreters, der sich gleichzeitig dafür aussprach, auch Hybridautos von der Kfz-Steuer zu befreien. Professor Frank Hechtner von der Freien Universität Berlin stimmte der Forderung teilweise zu. Es wäre vorstellbar, für derartige Fahrzeuge eine fünfjährige Befreiung von der Kfz-Steuer zuzulassen, so dass noch eine hinreichende Differenzierung zu der Steuerbefreiung bei Elektrofahrzeugen besteht, sagte der Steuerrechtsexperte.

  • Einig war sich Hechtner mit anderen Experten in der Forderung, Nutzer von Elektro-Dienstautos, die nach der Ein-Prozent-Regelung abgerechnet werden mit Nutzern gleichzustellen, die nach der Fahrtenbuchmethode abrechnen. Damit könne es gelingen, buchhalterischen Mehraufwand zu verringern, betonte der Vertreter des Deutschen Steuerberaterverbandes. Die Vertreterin des VDA urteilte, wirksame Anreize für Arbeitgeber, ihre Fahrzeugflotte auf Elektrofahrzeuge umzurüsten, könnten nur erfolgen, wenn keine aufwändige Differenzierung zwischen den Fahrzeugen und deren Bewertungsmethoden zur Ermittlung des geldwerten Vorteils vorgenommen werden muss.

Hinweis

Die vollständige Meldung ist auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 496 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-81396