BVerfG Urteil v. - 2 BvR 239/14

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 19 C 13.2356 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 19 C 12.2233 Beschlussvorgehend VG Ansbach Az: AN 6 K 11.01671 Beschluss

Gründe

1 Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).

2 Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.

3 Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160708.2bvr023914

Fundstelle(n):
UAAAF-80898