Online-Nachricht - Freitag, 26.08.2016

Einkommensteuer | Rabattfreibetrag gilt auch im Ruhestand (FG)

Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt und auch, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so sind die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte neben seinen Renteneinkünften Versorgungsbezüge von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der Kläger hatte seinen Strom ursprünglich von diesem bezogen und aufgrund des Werktarifs einen Nachlass auf den von ihm verbrauchten Strom erhalten. Im Streitjahr bezog der Kläger seinen Strom nicht mehr vom Arbeitgeber direkt, sondern von seiner 100 %-igen Vertriebstochter. Das beklagte FA minderte den in den erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit enthaltenen geldwerten Vorteil aus dem Stromdeputat nicht um den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, da es es sich nicht um eine vom Arbeitgeber hergestellte, vertriebene oder erbrachte Ware oder Dienstleistung handle.

Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Das FA hat zu Unrecht den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht berücksichtigt.

  • Nach der Rechtsprechung des BFH stellt der Arbeitgeber die Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG nicht nur her, wenn er den Gegenstand selbst produziert oder wenn er ihn auf eigenen Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt, sondern auch dann, wenn er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. Anhand dieser Rechtsmaßstäbe war der ehemalige Arbeitgeber Hersteller des vom Kläger bezogenen Stroms.

  • Da der ehemalige Arbeitgeber somit Hersteller der an den Kläger abgegebenen Ware Strom ist, wird der gesamte geldwerte Vorteil, der dem Kläger dadurch entsteht, vom Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG erfasst und beschränkt sich nicht lediglich auf den Teil des Endpreises, der dem Anteil der auf den Arbeitgeber entfallenden Herstellungskosten an den gesamten Herstellungskosten des Endprodukts entspricht.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-80706