Online-Nachricht - Donnerstag, 25.08.2016

Arbeitsrecht | Ausschlussfristen und Mindestentgelt (BAG)

Eine vom Arbeitgeber als AGB gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt erfasst, verstößt im Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) gegen § 9 S. 3 AEntG in Verbindung mit § 13 AEntG ().

Hintergrund: Ein Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf das Mindestentgelt ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf das Mindestentgelt ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen (§ 9 AEntG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin war vom 15.07. bis beim Beklagten als Pflegehilfskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als AGB eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Klägerin war vom 19.11. bis zum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem von der Klägerin am anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch sei jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Die Klägerin hat für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen.

  • Die nach Inkrafttreten der PflegeArbbV vom Beklagten gestellte Klausel verstößt gegen § 9 S. 3 AEntG und ist deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 44/16 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-80697