Online-Nachricht - Dienstag, 23.08.2016

Einkommensteuer | Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren gilt nicht bei vGA (FG)

Sind einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus seiner Beteiligung ausschließlich vGA zugeflossen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, so kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des VZ formell und materiell bestandskräftig ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG gilt § 32d Abs. 1 EStG und somit der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag nicht für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG das sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) anzuwenden. Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den VZ, für den er gestellt worden ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG). Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009-2011 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Diese Einkünfte erklärte er als Einnahmen aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Tätigkeit. Bei einer Außenprüfung stellte das FA fest, dass die Geschäftsführergehälter teilweise vGA darstellten, erhöhte die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um die festgestellten vGA und besteuerte diese nach der tariflichen Einkommensteuer, nicht unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Der Kläger beantragt, dass seine Kapitalerträge aus der Beteiligung zu 40 % steuerfrei gestellt werden, da im hier vorliegenden Fall der nachträglichen Feststellung einer vGA der Antrag auf Günstigerprüfung (nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) auch durch Einreichung einer berichtigten Steuererklärung nach Abschluss der Außenprüfung zulässig sei.

Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Das FA hat zu Unrecht das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 und 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG auf die Kapitalerträge des Klägers aus seiner Beteiligung an der A-GmbH nicht angewendet.

  • Entgegen der Auffassung des FA hat der Kläger den Antrag für 2009 noch im Dezember 2014 stellen können, obwohl er die Einkommensteuererklärung 2009 zu diesem Zeitpunkt bereits abgegeben hatte. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Hs. 1 EStG ist vorliegend im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden.

  • Wenn dem Steuerpflichtigen aus der betreffenden Beteiligung ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt und die vom FA erst nach einer Außenprüfung zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, kann er sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-80339