Online-Nachricht - Dienstag, 16.08.2016

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer Privatklinik (FG)

Voraussetzung für die Steuerbefreiung eines privaten Krankenhauses nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO ist, dass im jeweiligen Vorjahr nicht mehr als 60 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfielen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen in Anspruch nahmen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2005-2006 und 2013 ein nach § 30 GewO konzessioniertes Krankenhaus i. S. d. § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V. Die Behandlungen wurden zum Teil von der Klinik selbst durch angestellte Ärzte, teils durch selbständig tätige Ärzte, welche dann ihre Leistungen gegenüber der Klägerin abrechneten, durchgeführt. Das FA kam zu der Einschätzung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG seien in den Jahren 2005 und 2006 nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Leistungen von Belegärzten gehören nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.

  • Die Klägerin erfüllte in den Jahren 2005 und 2006 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. nicht.

  • Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F., § 67 Abs. 2 AO war ein Krankenhaus, das – wie unstreitig die Klägerin - nicht in den Anwendungsbereich des KHEntG oder der BPflV fiel, begünstigt, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfielen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wurde. Hierzu kann die Klägerin aber nach eigenen Angaben weder Daten vortragen, noch lassen sich solche aus den Akten ableiten.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis:

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Insbesondere die Behandlung von Belegarztleistungen im Rahmen der streitgegenständlichen Steuerbefreiungsvorschriften ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt.

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-80016