Online-Nachricht - Montag, 15.08.2016

Verfahrensrecht | Zufluss einer Erwerbsunfähigkeitsrente (FG)

Gilt eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Auszahlung als Kranken- bzw. Übergangsgeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt, führt bereits diese Auszahlung zu einem Zufluss der Rente ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger bezog im Streitjahr 2011 Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte dem Kläger im Folgejahr rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Eine Nachzahlung für 2011 erfolgte jedoch in Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes nicht. Vielmehr erstattete die Rentenversicherung diese Beträge an die Krankenkasse und an die Agentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2011 zugeflossenen Kranken- und Übergangsgelder als steuerpflichtige Renteneinkünfte. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst im Jahr 2012 durch Verrechnung zugeflossen sei. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Erwerbsminderungsrente ist dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen.

  • Dass die Bezüge zunächst als Krankengeld und Übergangsgeld ausgezahlt worden sind, ändert daran nichts: Maßgeblich für die steuerliche Behandlung ist vielmehr der endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund.

  • Denn der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gilt gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt.

  • Diese Erfüllungsfiktion soll eine Rückabwicklung im Verhältnis der verschiedenen Sozialleistungsträger und dem Anspruchsberechtigten verhindern (vgl. hierzu , Rn. 26 und v. sowie ).

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2016 (il)

Hinweis

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-79833