Peter Mann

Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77812-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65472-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016 (2. Auflage)

IV. Einfuhr

Der Umsatzsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhrumsatzsteuer); sie löst auch die Steuer bei der Einfuhr durch private Personen aus, sofern nicht zollrechtliche Vorschriften eine Steuerbefreiung vorsehen. Dies kann z. B. die Zollbefreiung für Rückwaren sein. Rückwaren sind Gegenstände, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen habe, und damit ihre Qualität als Gemeinschaftswaren verloren haben. Werden diese Waren wieder eingeführt, fällt damit kein Zoll an.

Beispiel

Ein Privatmann macht eine Urlaubsreise in die Türkei. Aus diesem Anlass nimmt er einen Fotoapparat mit. Der Apparat wurde im Inland rechtmäßig erworben. Es handelte sich um Gemeinschaftsware. Mit dem Verlassen der EU wird das Gerät jedoch zu einer Nichtgemeinschaftsware. Eine erneute Verzollung und die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch nicht erforderlich, da es sich bei dem Gerät – im Falle der Rückkehr aus der Türkei – um eine Rückware handelt, die von den Einfuhrabgaben befreit ist.

Merke

Die Einfuhr von Gegenständen in das Inland umfasst nur die Einfuhr a...