Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2015/2016
4. Aufl. 2016
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XIV. Steuerfestsetzung
1. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Die Einkommensteuer-Schuld bzw. der -Erstattungsanspruch, ermittelt sich nach folgendem Schema:
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Berechnung der
ESt-Schuld bzw. des ESt-Guthabens | |
Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
Einkommen. | |
Anzuwenden ist entweder die Grund-
oder die Splittingtabelle (mit oder ohne Kinder- und Betreuungsfreibetrag gem.
Günstigerberechnung) | |
= | tarifliche Einkommensteuer (Jahressteuer) |
ggf. Steuer nach § 32d
EStG | |
./. | Steuerermäßigung
nach § 35 EStG |
./. | Parteispenden |
./. | Tätigkeiten nach § 35a EStG |
+ | Kindergeld, falls Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG günstiger |
= | festzusetzende Einkommensteuer |
./. | einbehaltene Lohnsteuer gem.
Lohnsteuerkarte |
./. | geleistete ESt-Vorauszahlungen |
= | ESt-Schuld bzw.
ESt-Guthaben |
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist gem. § 51a Abs. 2 EStG die festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuerermäßigung nach § 35 EStG) unter Berücksichtigung der Jahreskinderfreibeträge und Jahresbetreuungsfreibeträge. Die Kirchensteuerschuld bzw. -erstattung errechnet sich nach folgendem Schema:
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Berechnung der
Kirchensteuer | |
Bemessungsgrundlage x 9 % (ggf.
8 %) | |
= | festzusetzende
Kirchensteuer |
./. | einbehaltene Kirchensteue... |