Online-Nachricht - Mittwoch, 27.07.2016

Gesetzgebung | Gegen Missbrauch von Leiharbeit (hib)

Die Bundesregierung will Leiharbeit auf ihre Kernfunktion beschränken und den Missbrauch von Werkverträgen verhindern. Mit dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/9232) soll "die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden."

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nur noch höchstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden können. Allerdings soll es möglich sein, in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages sollen in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tariflichen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer inhaltsgleich durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen übernommen werden können.

Ferner plant die Bundesregierung, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Abweichungen sollen allerdings auch hier möglich sein, nämlich dann, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmer stufenweise an ein in der Einsatzbranche "gleichwertiges" Arbeitsentgelt herangeführt werden. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden können.

Um den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern, sollen bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber künftig genauso behandelt werden wie jene, die illegal Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Außerdem soll, entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, klargestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 449 (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-78760