Online-Nachricht - Freitag, 22.07.2016

Gesetz gegen Kassenmanipulation | Aktuelle Anforderungen an Kassen (BBK)

Am hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Aufgrund der Übergangsregelung in § 30 EGAO-RegE entstand der Eindruck, dass erst ab neue, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte elektronische Registrierkassen genutzt werden müssen und bis zum die alten Kassen noch weiterhin eingesetzt werden könnten. Diese Auffassung entspricht weder den geltenden Regelungen noch dem Regierungsentwurf.

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Seit dem zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften und unberührt von den GoBD müssen Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden, wenn sie mit Hilfe von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion oder Taxametern aufgezeichnet werden. Sie sind "unveränderbar" und maschinell auswertbar auf einem Datenträger zu speichern. Für jede Kasse, jedes Kassensystem oder kassenähnliche System müssen die Grund(buch)aufzeichnungen getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Für Kassen ohne Einzelaufzeichnungsmöglichkeit, ohne Speichermöglichkeit und ohne Datenexportschnittstelle, die bauartbedingt den Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, gibt es eine Übergangsfrist bis zum (Härtefallregelung).

Bis 2016 reicht es aus, wenn die Anforderungen des hinsichtlich Aufzeichnung und Aufbewahrung eingehalten werden. Diese Übergangsfrist läuft jetzt am Ende des Jahres aus und wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert!

Werden somit die alten elektronischen Registrierkassen nach dem noch in der Praxis genutzt, liegt eine nicht verwaltungskonforme Kassenführung vor, die im Rahmen von Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung zu Hinzuschätzungen führen kann.

Ab dem dürfen nur noch elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen.

Übergangsregelung im Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf enthält mit § 30 EGAO eine Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem und vor dem angeschafft, entsprechen zwar den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, sind aber bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dass sie den Anforderungen des neuen § 146a AO-RegE nicht genügen, dann dürfen diese Registrierkassen nach dem derzeitigen Stand des Regierungsentwurfs bis zum weiter verwendet werden. Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 sind also auf jeden Fall zu erfüllen.

Diese Übergangsregelung ist jedoch politisch umstritten, so dass offen bleiben muss, ob es im endgültigen Gesetz dabei bleibt.

Quelle: BBK-Beitrag von Tobias Teutemacher, Greven; erscheint in BBK 15/2016 S. 733 am

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-78478