Online-Nachricht - Mittwoch, 20.07.2016

Arbeitsrecht | Entschädigungsanspruch für nicht genommenen Urlaub (EuGH)

Ein Arbeitnehmer, der von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte ().

Sachverhalt: Der Kläger, Beamter der Stadt Wien, wurde auf seinen Antrag mit Wirkung zum in den Ruhestand versetzt. Vom bis war er nicht zum Dienst erschienen: Vom 15.11. bis zum befand er sich in Krankheitsurlaub, ab dem war er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber verpflichtet, nicht zum Dienst zu erscheinen, wobei ihm sein Entgelt fortgezahlt wurde. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand verlangte er von seinem Arbeitgeber, ihm eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen; er sei nämlich kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand erneut erkrankt. Sein Arbeitgeber wies diese Forderung mit der Begründung zurück, nach der Besoldungsordnung der Stadt Wien habe ein Arbeitnehmer, der von sich aus das Arbeitsverhältnis beende, keinen Anspruch auf eine solche Vergütung.

Das VG Wien, bei dem der Kläger deshalb Klage erhob, legte dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Nach dem Unionsrecht hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt wird.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird.

  • Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. Daher hat der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte.

  • Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

  • Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob dies im vorgelegten Fall in der Zeit vom bis zum der Fall war.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 81/16 v. (Sc)

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH abrufbar; eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-78303