Online-Nachricht - Dienstag, 19.07.2016

Gesetzgebung | Belegaufbewahrungspflicht für Spendennachweise (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass aus der Belegvorlagepflicht bei Zuwendungsbestätigungen im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eine Belegaufbewahrungspflicht wird. Zudem ergeben sich Änderungen bei der elektronischen Zuwendungsbestätigung.

Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger, der Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen will, musste bisher grundsätzlich unter anderem eine Zuwendungsbestätigung vorlegen können. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen zum Zuwendungsnachweis. Die Neuerungen gelten für alle Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das FA ihn dazu auffordert. Das FA kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen.

  • Der Zuwendende kann wie bisher den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das hat den Vorteil, dass der Zuwendende keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss. Umgekehrt entfällt die Aufbewahrungspflicht des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Doppels.

  • Der Zuwendungsempfänger wird zur sog. mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c AO. Er hat dann die Spendendaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.

  • Der Zuwendungsempfänger muss die übermittelten Daten aufzeichnen und zusammen mit entsprechenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten Folgejahres aufbewahren. Sollte er innerhalb dieser Zeit erkennen, dass die gemeldeten Daten nicht stimmen, muss er die gemeldeten Daten berichtigen.

  • Der Zuwendungsempfänger hat wie bisher dem Zuwendenden die Daten, die er an das Finanzamt übermittelt hat, elektronisch oder auf Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Die in § 93c AO für mitteilungspflichtige Stellen harmonisierten Mitteilungspflichten gelten für Zuwendungsempfänger nicht.

  • Für Steuerbescheide, die die von Dritten übermittelten Spendendaten nicht ordnungsgemäß berücksichtigen, enthält § 175b AO vereinfachte Korrekturmöglichkeiten. Sie gelten sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

  • Zudem kann das FA, in dessen Bezirk etwa eine gemeinnützige Organisation ihre Geschäftsleitung hat, eine vorgelagerte Prüfung durchführen. Es kann ermitteln, ob die gemeinnützige Organisation ihrer Übermittlungspflicht nachgekommen ist, der übermittelte Datensatz vollständig war und die Organisation ihre Aufzeichnungspflicht erfüllt. Für Kontrollzwecke kann das FA des Zuwendungsempfängers die Spendendaten beim FA des Spenders abrufen und verwenden. Auch ist es möglich beim Zuwendungsempfänger eine Außenprüfung durchzuführen, um zu untersuchen, ob er seine Pflichten eingehalten hat.

  • Die Haftungsregelungen für datenübermittelnde Dritte des § 72a Abs. 4 AO i. V. m. § 93c AO für eine entgangene Steuer greifen für Zuwendungsempfänger nicht. Vielmehr gilt die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG weiterhin unverändert.

Quelle: DStV e.V. online (Sc)

Hinweis

Der Volltext der Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht. Den Gesetzesbeschluss finden Sie auf der Homepage des Bundesrates (Stand: ).

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-78031