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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 123/16 EFG 2016 S. 1280 Nr. 15

Gesetze: FamFG § 113, FGO § 139, FGO § 149, FGO § 155, VwGO § 162, VwGO § 173, ZPO § 91

Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache

Leitsatz

1. In eigener Sache sind einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Finanzprozess bei Obsiegen Kosten entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu erstatten; auch Reisekosten für die Selbstvertretung vor einem auswärtigen Gericht.

2. Die Kosten der Vertretung vor dem Rechtsmittelgericht durch den aus der Vorinstanz mit dem Verfahren befassten Anwalt oder Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 9
DStRE 2017 S. 434 Nr. 7
EFG 2016 S. 1280 Nr. 15
VAAAF-77899

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.05.2016 - 3 KO 123/16

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