Online-Nachricht - Freitag, 15.07.2016

Einkommensteuer | Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft (FG)

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 26 Abs. 1 EStG haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gemäß § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt zu werden. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Sachverhalt: Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung machen die Kläger geltend, auf sie sei § 2 Abs. 8 EStG anzuwenden, so dass für sie die Möglichkeit der Zusammenveranlagung sowie der Anwendung des Splittingtarifs bestehe. Für die Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaft“ existiere im EStG oder der AO keine Legaldefinition. Insoweit könne auf das Sozialrecht zurückgegriffen werden, wonach Lebenspartner zwei oder mehrere Personen seien, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden. Das FA lehnte die Zusammenveranlagung ab.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, da sie nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen.

  • Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

  • Die gesetzliche Regelung wurde zur Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG eingeführt, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das BVerfG maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden.

  • Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingingen, steuerlich begünstigen wollte.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 10 (Sc)

Hinweis:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. III B 100/16 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-77875