Online-Nachricht - Donnerstag, 07.07.2016

Sozialrecht | Unfallversicherungsschutz während Weihnachtsfeier einer Abteilung (BSG)

Unfallversicherungsschutz gilt auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs ( Az.: B 2 U 19/14 R).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist als Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt. Auch im Jahre 2010 durften, wie in den Jahren zuvor, sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken machten sich die teilnehmenden zehn Personen auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung, auf der die Klägerin sich Verletzungen zuzog. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das SG erkannte das Unfallereignis dagegen als Arbeitsunfall an. Das LSG hob das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Das BSG hob das Urteil des LSG auf.

Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:

  • Bei dem Unfallereignis handelt es sich um einen Arbeitsunfall.

  • Auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

  • Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches "Einvernehmen" reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen getroffen werden.

  • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen.

  • Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Dies war hier der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung 14/16 v. 05.07.2016 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-77277