Online-Nachricht - Donnerstag, 23.06.2016

Bankrecht | Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis (OLG)

Das OLG Hamm hat die Klagen dreier Bausparer aus Meschede, Herzogenrath und Essen gegen eine in Münster ansässige Bausparkasse abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Münster in den drei Prozessen bestätigt (, 31 U 271/15 und 31 U 278/15, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten.

Hierzu führten die Richter des OLG Hamm weiter aus:

  • Die Kündigungen waren gerechtfertigt, die Bausparkasse konnte sich auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.

Hinweis

Mit seinen Urteilen hat der Senat an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des [s. hierzu unsere News v. 31.03.2016 ] und vom - 9 U 230/15 [s. hierzu unsere News v. 06.05.2016]) nicht angeschlossen.

Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, so dass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können.

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-76251