Online-Nachricht - Montag, 20.06.2016

Gesetzgebung | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Bundesrat)

Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt (BR-Drucks. 201/16 (B). Mit dieser Mantelverordnung wurden mehrere Verordnungen geändert.

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  • Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung: Nach der Neufassung des § 1 Absatz 1 Satz 1 StBVV gilt die StBVV gilt nur noch für Steuerberater mit Sitz im Inland und für deren im Inland selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit. Die StBVV gilt also nicht mehr, wenn der Steuerberater seinen Sitz im Ausland hat oder wenn er seine Berufstätigkeit (unabhängig von seinem Sitz) im Ausland ausübt. Im neuen Satz 2 wird bestimmt, dass der Steuerberater mit seinem Mandanten eine von den Bestimmungen der StBVV abweichende Vergütung vereinbaren kann. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist nach § 4 Absatz 1 und 2 StBVV bereits nach dem geltenden Recht möglich. Nach dem neuen § 4 Absatz 3 und 4 StBVV ist künftig auch unter den dort genannten Voraussetzungen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung zulässig.

  • Klarstellung des Begriffs „Festmeter“ (§ 68 EStDV)

  • Aufhebung von auf Grundlage der aufgehobenen Zinsrichtlinie bestehenden Meldepflichten (Zinsinformationsverordnung - ZIV)

  • Anpassung der Anforderungen an Spediteurbescheinigungen zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen an die von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b UStDV

  • Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an die bisherige Verwaltungspraxis (§ 48 Absatz 4 UStDV)

  • Anpassung der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV) an das aktuelle Recht sowie Rechtsbereinigung von nicht mehr benötigten Regelungen

  • Aktualisierung von § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)

Quelle: Bundesrat online (il)

Hinweis

Die Verordnungstexte finden Sie auf der Homepage des Bundesrates.

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-75814