Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4501 BStBl 2016 I S. 477

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG; Konsequenzen aus dem

Mit (BStBl 2016 II S. 356) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Absatz 2a GrEStG der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG erfüllt ist, wenn ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten verkauft und die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist.

Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG ebenso zu behandeln sei wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft komme es für die Bestimmung der Quote nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Bei einem mittelbaren Anteilserwerb seien zwischengeschaltete Personengesellschaften den zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften gleichzustellen, weil mangels zivilrechtlicher Regelung an die rechtlich begründete Einflussmöglichkeit – und damit an das Gesellschaftskapital – anzuknüpfen sei.

Insoweit ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen unterschiedlichen Behandlung von zwischengeschalteten Personen- und Kapitalgesellschaften ist weiterhin festzuhalten.

Darüber hinaus trifft das Urteil keine vom (BStBl 2014 II S. 326) abweichende Aussage zur Behandlung von wechselseitigen Beteiligungen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass wechselseitige Beteiligungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften gleich zu behandeln sind. Sie bleiben bei der Prüfung, ob die vorgeschriebene Quote von 95 % in Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG oder § 1 Absatz 3 GrEStG erreicht ist, unberücksichtigt.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 4501
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 - S 450.1/46
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 36 - S 4501 - 1/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 4501 - 1/2005-4
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 31 - S 4501/14#01#04
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 4501 - 1/2014-4/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 4501 - 2014/001 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 4501 A - 025 - II 63/3
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 4501 - 00000 - 2014/006
Niedersächsisches Finanzministerium - S 4501 - 103 - 35 2
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 4501 - 4 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 4501 A - 14 - 025 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 4501 - 6#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 4501/6/393 - 2015/62226
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 42 - S 4501 - 40
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 355 - S 4544 - 025
Thüringer Finanzministerium - S 4514 A - 14

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 477
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 7
NWB-EV 2016 S. 229 Nr. 7
SAAAF-75061