BGH Beschluss v. - 1 StR 661/15

Gesamtstrafenbildung: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Geldstrafe durch ein deutsches Gericht

Gesetze: § 83h Abs 1 IRG, § 54 StGB

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 5a KLs 201 Js 18843/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Raub in zwei tateinheitlichen Fällen und gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge.

2Allein der Gesamtstrafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

3Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Straftat ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat (Bl. 162, Bd. I HA; Bl. 482, Bd. II HA), von der Republik Ungarn ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom liegt bisher nicht vor.

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der vorgenannten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom  - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 m. w. N.). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass gegen den Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Worms lediglich eine Geldstrafe festgesetzt wurde; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor. Nach dieser - ursprünglich für Geldstrafen vorgesehenen - Vorschrift entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt ( -, juris). Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe - anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG - die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass - im Falle der Rechtskraft - die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von fünf Jahren."

4Dem schließt sich der Senat an.

5Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum                                   Graf                                  Jäger

                    Cirener                             Fischer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200416B1STR661.15.0

Fundstelle(n):
IAAAF-73401