Online-Nachricht - Mittwoch, 04.05.2016

Arbeitsrecht | Umkleidezeit als Arbeitszeit (LAG)

Ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks kann verlangen, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. - 16 Sa 494/15; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zu der Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen.

Sachverhalt: Im Streitfall war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern jedoch nicht vorgeschrieben, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.

Hierzu führten die Richter des LAG weiter aus:

  • Wegen der erheblichen Verschmutzung der Kleidung kann der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln - nicht in dieser Kleidung zurückgelegt werden.

  • Dies ist aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten.

  • Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben hat, kann die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung.

  • Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Auch deswegen ist es für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.

Quelle: Hessisches LAG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-72824