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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 128/14 EK AL

Gesetze: GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) §§ 198 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

Im Falle der Anberaumung eines Erörterungstermins bzw. eines Termins zur mündlichen Verhandlung sind nicht nur der Monat, in dem die Ladung erfolgt, sowie der Terminsmonat selbst als Monate der gerichtlichen Aktivität zu bewerten, sondern darüber hinaus ein weiterer dazwischen liegender Kalendermonat.

Im Falle der Erkrankung eines Richters ist es in aller Regel nicht als entschädigungsrelevante Verzögerung zu bewerten, wenn der geschäftsplanmäßige Vertreter eine anberaumte mündliche Verhandlung nicht durchführt, diese vielmehr aufgehoben wird.

Die auf das Auftreten einer Erkrankung eines Richters folgenden drei Kalendermonate sind von Betroffenen als Phasen der höheren Gewalt entschädigungslos hinzunehmen, wenn dem Verfahren in dieser Zeit kein Fortgang gewährt wird. Den Gerichten steht dieser Zeitraum zur Einleitung der notwendigen Schritte zur Verfügung.

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht den Landessozialgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel sechs Monaten zu.

Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, können im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeiten vollumfänglich zur Kompensation im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretener Verzögerungszeiten herangezogen werden. Gleiches gilt umgekehrt.

Fundstelle(n):
WAAAF-72634

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL

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