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FG Köln Urteil v. - 10 K 2335/11 EFG 2016 S. 793 Nr. 10

Gesetze: EStG § 52 Abs 8bEUV Art 49 GGArt 3 Abs 1 GGArt 20 EStG § 4 Abs 1

Entnahme

Besteuerung des Entnahmegewinns bei Überführung von Aktien in eine belgische Betriebsstätte

Leitsatz

1) Der Entnahmegewinn anlässlich der Überführung von im Gesamtshandsvermögen gehaltenen Aktien in eine belgische Betriebsstätte unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V. mit Tz. 2.6.1 a) der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze dem inländischen Besteuerungszugriff.

2) Diese Besteuerung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.V. mit § 52 Abs. 8b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf bereits in 1998 vollzogene Überführungen gemäß der Billigkeitsregelung in Tz. 2.6.1 a) der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze ist verfassungsrechtlich und europarechtlich unbedenklich.

3) Für die Besteuerung ist der Rechtsstand im Jahr der Auflösung des Merkpostens und nicht der Zeitpunkt der Überführung in die belgische Betriebsstätte zugrunde zu legen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 793 Nr. 10
IStR 2016 S. 384 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2016 S. 507
KÖSDI 2016 S. 19788 Nr. 5
PAAAF-72389

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FG Köln, Urteil v. 16.02.2016 - 10 K 2335/11

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