OFD Frankfurt/M. - S 2137 A - 57 - St 210

Zurechnung der zur Sicherung von Wertguthaben ausgelagerten Vermögenswerte im Zusammenhang mit Arbeitszeitkontenmodellen oder Zusagen der betrieblichen Altersversorgung; Abzinsung von Rückstellungen für Verpflichtung aus wertpapiergeb. Zeitwertkonten

1. Arbeitszeitkonten

Wertguthaben auf Zeitwertkonten spiegeln Vorleistungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber wider. Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine umgehende Vergütung bestimmter Entgeltbestandteile für die geleistete Arbeit. Im Gegenzug wird der Arbeitswert seinem Zeitwertkonto gutgeschrieben (Geld oder Zeitguthaben). Bei wertpapiergebundenen Arbeitszeitkonten sichert der Arbeitgeber den späteren Auszahlungs- oder Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch den Kauf von Fonds- oder Wertpapieranteilen ab.

2. Zurechnung der zur Sicherung von Wertguthaben ausgelagerten Vermögenswerte

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zur Sicherung von Wertguthaben aus Arbeitszeit-, Zeitwert- und Lebensarbeitszeitkonten sowie Zusagen der betrieblichen Altersversorgung ausgelagerte Vermögenswert dem Treugeber zuzurechnen sind, gilt nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Werden zur Sicherung von Wertguthaben Vermögenswerte auf einen Dritten übertragen (z. B. durch Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Treugeber und einem externen Vermögensverwalter als Treuhänder), sind diese Vermögenswerte gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich dem Treugeber zuzurechnen und demzufolge weiterhin in der Bilanz des Arbeitgebers zu aktivieren.

Voraussetzung für den Ausweis des Treugutes beim Treugeber ist, dass im jeweiligen Einzelfall

  • der Treuhänder die überlassenen Barmittel oder anderen Vermögenswerte nach vom Treugeber aufgestellten Richtlinien anzulegen und zu verwalten hat,

  • das eigene Vermögen des Treuhänders und das Treuhandvermögen getrennt verwaltet werden und eine Identifizierung der vom Treugeber übertragenen Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist,

  • Geschäfte mit dem Treugut im Namen des Treuhänders, aber nur für Rechnung des Treugebers getätigt werden,

  • der Treugeber die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens verlangen kann und

  • den Treugeber die wirtschaftlichen Entwicklungen der Vermögensanlage einschließlich des Risikos einer Wertminderung sowie der nicht zweckgerichteten Verwendung endgültig treffen.

Die Abgrenzungskriterien für die Zurechnung von Wertguthaben gelten unabhängig davon, ob die Vermögenswerte mit Arbeitszeit-, Zeitwert- und Lebensarbeitszeitkontenmodellen oder mit Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (z. B. sog. CTA-Modelle) im Zusammenhang stehen.

Diese Grundsätze sollen im Rahmen eine BMF-Schreibens zur bilanziellen Behandlung der sich aus den wertpapiergebundenen Arbeitszeitkonten ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers veröffentlicht werden, sobald die Frage der Bewertung der Rückstellungen, die derzeit noch auf Bund-/Länderebene erörtert wird, abschließend geklärt ist.

3. Wertpapiergebundene Zeitwertkonten mit Nominalwertgarantie und Teilhabe des Arbeitnehmers an der Wertsteigerung

3.1 Abzinsung

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Rückstellungen wegen der Verpflichtung aus Zeitwertkonten nicht abzuzinsen, wenn die Zeitwertkonten unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten geführt werden (§ 7e Absatz 2 Satz 1 SGB IV).

3.2 Bewertungseinheiten

Ferner beschlossen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass für wertpapiergebundene Zeitwertkonten mit Nominalwertgarantie und Teilhabe des Arbeitnehmers an der Wertsteigerung, die handelsrechtlich nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (Saldierung) angesetzt werden, steuerrechtlich keine Bewertungseinheit gebildet werden kann. Voraussetzung für die steuerrechtliche Bildung von Bewertungseinheiten ist nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG zwingend die tatsächliche Bildung von Bewertungseinheiten in der handelsrechtlichen Rechnungslegung.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2137 A - 57 - St 210

Fundstelle(n):
DAAAF-71557