Online-Nachricht - Mittwoch, 13.04.2016

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | DStV erhöht Druck auf starres Fristenkonzept

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/7457) zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens enthält nach wie vor das Regelungspaket zur Abgabe von Steuererklärungen, welches vorrangig die Interessen der Finanzverwaltung berücksichtigt. Mit verschiedenen Initiativen rückte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) die erheblich zu Lasten von Steuerpflichtigen sowie Beratern wirkende Risikoverlagerung weiter in den Fokus der parlamentarischen Erörterungen.

Hierzu führte der DStV u.a. weiter aus:

Zur Vorbereitung auf die öffentliche Anhörung am 13.4.2016 adressierte der DStV die Risikoverlagerung durch das Regelungspaket gemeinsam mit dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) sowie dem Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in der Stellungnahme S 04/16 an die Mitglieder des Finanzausschusses des Bundestages.

Der Verbund zeigt in seiner Stellungnahme auf, wie durch die Einführung einer automatischen Sanktion, dem Verspätungszuschlag mit Fallbeileffekt, sowie durch das eng geschnürte verfahrensrechtliche Korsett rund um vorabangeforderte Steuererklärungen erhebliche Belastungen für Unternehmer, Arbeitnehmer und Rentner gleichermaßen drohen.

Die ausgeführten Praxiskonsequenzen führt die Gemeinschaft maßgeblich darauf zurück, dass mit dem Regelungspaket zur Entlastung der Finanzverwaltung das Ermessen in mehreren Vorschriften erheblich eingeschränkt und damit die Einzelfallgerechtigkeit nahezu gänzlich abgeschafft wird. Sie kritisiert zudem, dass diese Risikoverlagerung dem Anliegen des Gesetzes, die Interessen aller Verfahrensbeteiligten angemessen zu berücksichtigen, widerspricht.

Um dem bisher starren Regelungswerk die für die Praxis notwendige Flexibilität zu geben, regt der Verbund folgende Änderungen mit Augenmaß an, ohne das gesamte Regelungspaket anzugreifen:

  • Erhalt der verschuldensunabhängigen Fristverlängerungsmöglichkeit für die Fälle der vorabangeforderten Steuererklärung oder

  • Erhalt des Ermessens bei der Sanktionierung für die Fälle der vorabangeforderten Steuererklärung oder

  • Verlängerung der gesetzlichen Bearbeitungsfrist für eine vorabangeforderte Steuererklärung von bisher 3 Monaten und die Festlegung eines gesetzlichen Termins zum frühestmöglichen Versand der Vorabanforderungen (frühestens nach dem 31.3. des Folgejahres).

Darüber hinaus kritisiert der Verbund die sich aus dem geplanten obligatorischen Mindestverspätungszuschlag ergebende Verschärfung im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage. Anhand eines Beispiels zeigt er auf, dass sich aus den Neuregelungen die Festsetzung der Mindestsanktion in beträchtlicher Höhe ergeben kann. Dieses Risiko besteht selbst dann, wenn keine Steuerfestsetzung erfolgt, lediglich eine geringe Steuer festgesetzt wird oder es sogar zu einer Steuererstattung kommt. DStV, BDL sowie NVL fordern daher, dass die Regelung zum obligatorisch festzusetzenden Mindestverspätungszuschlag ersatzlos gestrichen werden sollte.

Quelle: DStV online, Meldung v. (il)

Hinweis

Die komplette Meldung können Sie auf der Homepage des DStV nachlesen.

Zum Stand das Gesetzgebungsverfahrens: NWB ReformRadar

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-71148