Online-Nachricht - Mittwoch, 13.04.2016

Umsatzsteuer | Verfallende Restguthaben bei Prepaid-Verträgen steuerpflichtig (FG)

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bei der entgeltlichen Direktaufladung auf das Prepaid-Konto (B-Konto) im Zeitpunkt der Aufladung und bei Veräußerung von Guthabenkarten zur späteren Aufladung auf dieses Konto im Zeitpunkt des Verkaufs eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht hat (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen in Zusammenhang mit Prepaid-Verträgen. Das FA vertrat die Auffassung, dass das ungenutzte und nach den damaligen AGB verfallene Prepaid-Guthaben als Entgelt für die Erreichbarkeit anzusehen sei und nachträglich die Entgelte für die erbrachten Leistungen erhöhe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dem ungenutzten und verfallenen Guthaben stehe keine umsatzsteuerliche Leistung gegenüber.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Soweit die A den Kunden Direktaufladungen auf ihr Prepaid-Konto erlaubt hat, hat sie diesen gegenüber mit der Aufladung eine sonstige Leistung erbracht.

  • Die sonstige Leistung besteht in der Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung einer Plattform, mit der der Erwerber einen - zeitlich begrenzten - Zugang zum Mobilfunknetz der Klägerin erhält und im Rahmen des Aufladebetrags weitere Leistungen der A oder von Dritten erwerben kann.

  • Der zur Annahme einer Leistungsbeziehung notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und der Gegenleistung besteht in der Aufladung eines Guthabens.

  • Auch aus Sicht der A und aufgrund der von ihr durch die Vorformulierung der AGB gestalteten Vertragsbeziehungen ist der entscheidende Zeitpunkt für ihre Leistung die Aufladung des Guthabenbetrags durch den Kunden. Unmittelbar ab diesem Zeitpunkt ist A gegenüber dem Kunden verpflichtet, die mit ihm vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten (AGB) zu eröffnen.

  • Abweichend hiervon bestimmt sich der Besteuerungszeitpunkt allerdings, wenn die Aufladung nicht durch eine über die A unmittelbar veranlasste Direktaufladung, sondern über den Erwerb einer Guthabenkarte erfolgt. In diesem Fall ist der Aktivierung des Guthabens auf dem Prepaid-Konto noch ein gesonderter Erwerbsvorgang vorgeschaltet. Dieser geht der Aktivierung des Guthabens eine mehr oder weniger lange Zeit voraus. Die erworbene Guthabenkarte wirkt hier als Gutschein.

    Bei monofunktionalen Gutscheinen - wie sie hier vorliegen - wird der maßgebliche Zeitpunkt auf den entgeltlichen Erwerb des Gutscheins vorverlagert.

  • Der für die Entstehung der Umsatzsteuer maßgebliche Zeitpunkt für die sonstige Leistung der A ist bei unmittelbar auf das Prepaid-Konto aufgeladenen Guthaben der Aktivierungszeitpunkt und bei Erwerb von Guthabenkarten zur späteren Aktivierung der Erwerbszeitpunkt.

  • Die bisher von den Beteiligten vorgenommene Bestimmung der Leistung und der Steuerentstehung, nämlich bei Ausführung von Telefonaten etc. und zusätzlich - wie vom Beklagten vertreten - bei Ausbuchung verfallener Guthaben ist daher zu korrigieren.

Quelle: FG Köln online (il)

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-71119