Online-Nachricht - Mittwoch, 06.04.2016

Stromsteuer | Keine Steuerentstehung für Umspann- und Leitungsverluste (BFH)

Für die als Verluste geltend gemachten Strommengen eines stromerzeugenden Unternehmens entsteht keine Stromsteuer durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entsteht Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet dem Versorgungsnetz entnommen wird oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.

Sachverhalt: Die Klägerin, ein stromerzeugendes Unternehmen, liefert Strom an Letztverbraucher. An ihren Standorten entstehen Verluste sowohl in Form von Umspannungs- bzw. Trafoverlusten als auch in Form von Kabel- und Leitungsverlusten. In ihrer für den Zeitraum 2007 eingereichten Steueranmeldung zog die Klägerin Umspann- und Leitungsverluste von insgesamt 49.989,462 MWh ab. In einem Steueränderungsbescheid setzte das Hauptzollamt für Umspannverluste in Höhe von 5.861,975 MWh und Leitungsverluste in Höhe von 4.410,088 MWh Stromsteuer fest, da seiner Ansicht nach ein Versorgungsnetz erst dann vorliege, wenn der an den Betriebsstätten bzw. den Verbrauchsstellen der Klägerin bezogene und in das jeweilige Betriebsstättennetz eingespeiste Strom zumindest teilweise auch durch andere Personen entnommen oder an andere Versorger durchgeleitet werde. Werde Strom hingegen aus einem betrieblichen Netz ausschließlich zum Selbstverbrauch entnommen, seien diese betrieblichen Netze nicht als Versorgungsnetz zu qualifizieren. Die daraufhin erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das Hauptzollamt hat zu Unrecht auf die in der Höhe unstrittigen Umspann- und Leitungsverluste Stromsteuer erhoben. Für die als Verluste geltend gemachten Strommengen ist eine Stromsteuer durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG nicht entstanden.

  • Entgegen der Intention des Gesetzgebers käme eine Besteuerung von Umspann- und Leitungsverlusten nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Entnahme der entsprechenden Strommengen aus dem Versorgungsnetz auf einen Zeitpunkt vorverlegt werden könnte, zu dem die Verluste noch nicht entstanden sind, so dass der Realakt der Entnahme und der eigentliche Verbrauch des in einem Netz weitergeleiteten Stroms zeitlich auseinanderfallen.

  • Im Streitfall ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin genutzte Versorgungsnetz alle Leitungen und Umspannvorrichtungen erfasst, so dass für die von ihr geltend gemachten Umspann- und Leitungsverluste keine Stromsteuer entstanden ist.

  • Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG ist vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes auszugehen, denn nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und nicht aus einem Versorgungsnetz. Differenzierungen nach einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes oder nach mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsstätten sieht das StromStG nicht vor.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-70567