Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2016

Kirchgeld | Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe (FG)

Bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheid für die Eheleute verbunden ist, wird die Einspruchsfrist nicht gewahrt, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in "Ich"-Form eingelegt worden ist (; rechtskräftig).

Hintergrund: Das Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, das nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuerberechtigten bzw. - nach der Neufassung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ab 2014 - steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Sachverhalt: Die Klägerin ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchensteuergesetz kirchensteuerberechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen. Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute errechnete das Finanzamt für die Klägerin für das Streitjahr 2012 ein Besonderes Kirchgeld. Hiergegen legte der Mann der Klägerin Einspruch ein, die das FA als unzulässig verwarf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Klage der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

  • Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt.

  • Nach Ansicht des Gerichts sprechen die Umstände jedoch erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann: Das Schreiben war nur von ihm unterschrieben und in der Ich-Form verfasst, von der Klägerin war nur in dritter Person die Sprache.

  • Die Versäumung der Einspruchsfrist ist - anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht - auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Behörde den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern die Einspruchsentscheidung aufgrund einer Sachprüfung getroffen hatte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 1/2016 v.

Hinweis:

Das Finanzgericht stellte darüber hinaus fest, dass die mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland verbundene Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie die Kirchensteuerberechtigung nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus wirke. Das Kirchgeld der Klägerin habe daher unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden dürfen.

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-70126