Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2016

Einkommensteuer | Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht (BFH)

Finanzielle Schwierigkeiten stehen der Annahme der Bebauungsabsicht grds. nicht entgegen. Erforderlich ist allerdings, dass der Steuerpflichtige konkret damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen zu können, und dass er seine Bauabsicht nachhaltig zu verwirklichen sucht. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren Umständen ergeben, dass sich der Steuerpflichtige seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. Im

Sachverhalt: Streitfall ging es um die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und konkret um die Frage, ob während einer sehr langen Vorbereitungsphase von mehr als 10 Jahren bereits eine Bebauungs- und Vermietungsabsicht vorgelegen haben könnte.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer (beabsichtigten) Bebauung des Grundstücks und anschließender Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes besteht. Die Absicht, ein unbebautes Grundstück bebauen zu wollen, kann nicht unterstellt werden.

  • Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein. Das bedeutet nicht, dass der Steuerpflichtige in jedem Fall schon mit der Bebauung begonnen haben muss; die Absicht kann sich auch aus hinreichend eindeutigen Vorbereitungshandlungen ergeben.

  • Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls. Dabei müssen nicht nur die im Streitzeitraum eingetretenen Umstände berücksichtigt werden. Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen miteinbezogen werden.

  • Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb des unbebauten Grundstücks, dessen Bebauung und anschließender Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten. Er ist jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung zu beachten, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen besteht.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis

Mit der Gesamtwürdigung durch das Finanzgericht (FG) war der BFH im Streitfall nicht zufrieden und bemängelte vor allem, dass das FG die Möglichkeit nicht erörtert habe, den Umstand der (späteren) tatsächlichen Bebauung als Indiz zurückwirken zu lassen. Diese nicht durch ein Zitat belegte Auffassung von einer retrospektiven Indizwirkung wird, wenn sie denn Schule macht, große Auswirkungen auf alle Fälle machen, in denen es um die Feststellung subjektiver Merkmale geht. So wird etwa der Stpfl., dem die Einkunftserzielungsabsicht abgesprochen wurde, mit Erfolg behaupten können, die inzwischen erzielten Überschüsse oder Gewinne bewiesen, dass die Einkunftserzielungsabsicht immer bestanden habe.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-69764