Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2016

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Nachlassinsolvenzverwalters (BFH)

Dient ein Insolvenzverfahren über einen Nachlass sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des vormals als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers wie auch der Befriedigung von dessen Privatverbindlichkeiten, ist der Gesamtrechtsnachfolger aus den Leistungen des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Nachlassinsolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt er daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. , Rz 25 sowie v. - V R 44/14, Rz 11, jeweils m.w.N; s. hierzu auch Rondorf, Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz, Grundlagen, Rn. 118).

Streitfall: Die Beteiligten streiten um den Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltertätigkeit. Fraglich ist, wie die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus der Rechnung des das gesamte private und betriebliche Vermögen des Insolvenzschuldners veräußernden Insolvenzverwalters zu erfolgen hat.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der V. Senat des BFH hat mit seinem Urteil v. - V R 44/14 entschieden, dass ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters nur im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, die betreffende Vorsteuer anteilig abziehen kann (Rz 12 ff.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat aus den dort genannten Gründen an.

  • Für das Nachlassinsolvenzverfahren gilt nichts anderes.

  • Zwar endet mit dem Tod des Unternehmers dessen Unternehmereigenschaft und somit auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug i.S. von § 15 UStG. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt jedoch in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein.

  • Führt er die wirtschaftliche Tätigkeit des Erblassers nicht fort, sondern verkauft er im Rahmen der Liquidation des Unternehmens die Gegenstände des ererbten Unternehmensvermögens, handelt er insoweit als Unternehmer.

  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf die Unternehmereigenschaft des Insolvenz- bzw. Gemeinschuldners.

  • Danach kann auch das Nachlassinsolvenzverfahren gleichermaßen der Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Verbindlichkeiten dienen, wenn der Erblasser, wie im Streitfall, bis zu seinem Tod als Unternehmer tätig war.

  • Auch hat das FG der ersten Instanz die sich aus dem Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ergebenden Aufteilungsgrundsätze zutreffend berücksichtigt: Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Verwertung des Nachlasses nur das Mittel zum Zweck sei, das letztlich dem Ziel der Verwaltertätigkeit, der Tilgung der Verbindlichkeiten, diene.

  • Die Leistung des Klägers als Insolvenzverwalter bestand daher nicht, wie der Aufteilungsmaßstab des FA nahelegt, im Ausführen von Verwertungsumsätzen, sondern in der Abwicklung des gesamten Nachlasses zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.

  • Für den Vorsteuerabzug aus der vom Insolvenzverwalter erbrachten Leistung kommt es somit, entgegen der Ansicht des FA, nicht auf die Umsätze im Insolvenzverfahren an.

  • Die Aufteilung der Vorsteuer nach der Quote der unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten ist auch praktikabel, weil jeweils auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen, mithin auf feststehende Zahlen, abzustellen ist.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-69749