Online-Nachricht - Donnerstag, 17.03.2016

Zivilrecht | Kein Rücktritt vom Kauf bei "Schummelsoftware" (LG)

Im Rechtsstreit zwischen einem Kläger aus Trier und einem Bochumer Autohaus um die Rückgabe eines VW Tiguan, der mit der sogenannten „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, hat die 2. Kammer des Landgerichts Bochum die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urteil v. - I-2 O 425/15; nicht rechtskräftig).

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Das Fahrzeug des Klägers ist durch den Einsatz einer sogenannten „Umschaltlogik“, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheidet, mangelhaft. Hierdurch wird eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.

  • Der Mangel berechtigt allerdings nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, es fehlt an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten.

  • Die Beklagte ist als Autohaus ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Sie trifft an dem Mangel kein größeres Verschulden, als den Kläger.

  • Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers, der Volkswagen AG, kann ihr nicht zugerechnet werden.

  • Zudem fallen die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sogenannte Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises.

Quelle: LG Bochum, Pressemitteilung v.

Hinweis:

Gegen das Urteil kann vom Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, für deren Entscheidung das OLG Hamm zuständig ist.

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-69125