Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2016

Einkommensteuer | Altverlustverrechnung nach Einführung der Abgeltungsteuer (BFH)

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem angeschafft wurden (sog. Altverluste), unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Altverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem angeschafft wurden, können gemäß § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der am geltenden Fassung, § 52a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG in der bis zum anzuwendenden Fassung, § 52a Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG in der bis zum anzuwendenden Fassung, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nur zur Hälfte mit Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 verrechnet werden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob die Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden "halbierten" Altverlusten aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften mit nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden "vollen" Neugewinnen im Streitjahr 2009 verfassungsgemäß ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Verrechnung von Altverlusten ist gesetzlich geregelt, so dass die Regelung nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt.

  • Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

  • Auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem angeschafft wurden, unterliegen nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 11 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 dem Halbeinkünfteverfahren und werden lediglich zur Hälfte und nach Ablauf der einjährigen Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der am geltenden Fassung überhaupt nicht besteuert.

  • Insofern ist es folgerichtig und willkürfrei, wenn der Gesetzgeber anordnet, dass auch bei der steuerlichen Berücksichtigung der Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem angeschafft wurden, das Halbeinkünfteverfahren weiter Anwendung findet.

  • Die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem erworben wurden, werden durch die weitere Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der am geltenden Fassung gegenüber Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem erworben wurden, privilegiert.

  • Zwar werden letztere nach dem Systemwechsel lediglich mit dem besonderen Steuersatz für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008), dafür aber unabhängig von einer Haltefrist stets besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008).

  • Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergangsregelung zu einer erheblichen Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Besteuerung der vor dem erworbenen Wertpapiere gegenüber der neuen Rechtslage führt.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-68652