Online-Nachricht - Freitag, 04.03.2016

Einkommensteuer | Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden (FG)

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind, sondern als sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) bei den Einkünften aus Vermietung berücksichtigt werden können (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der entsprechenden Bestimmung des Einkommensteuergesetzes gehören Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15%; der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb zum eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Klägerin im Jahr 2008 rund 20.000 €; auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach Ansicht des Gerichts liegen – trotz Überschreitung der 15%-Grenze – keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor.

  • Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb erfassen wollen.

  • Dagegen sprechen auch systematische Gründe. So kann in Fällen, in denen es – wie im Streitfall – zu einem Substanzverlust kommt, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergeht.

  • Zudem hat der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst hat. Schließlich gebietet die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auslösen können, habe der BFH bisher nicht entschieden. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-68153