Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2016

Einkommensteuer | Zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit (FG)

Sind die Einnahmen für eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (z.B. Übungsleiter) niedriger als der nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreie Pauschbetrag, so können die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsausgaben in der Höhe zu einem steuermindernden Verlust führen, in der sie den Pauschbetrag übersteigen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten steuerfrei; gemäß Satz 2 sind Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € (aktuell 2.400 €) im Jahr als Aufwandsentschädigungen anzusehen. Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob Verluste, die bei Ausübung einer sog. Übungsleitertätigkeit entstehen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiterhin erzielte sie aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.200,00 €. Damit verbunden waren Ausgaben in Höhe von 4.062,16 €. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus der Übungsleitertätigkeit auf 0,-- Euro herab. Die Klägerin begehrt den Ansatz eines Verlustes.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Unstreitig erzielte die Klägerin als Übungsleiterin Einnahmen aus einer Betätigung, die unter § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG fällt. Da die Einnahmen von 1.200,00 € unter dem (damals) gültigen Freibetrag von 2.100,00 € liegen, sind diese Einnahmen steuerfrei.

  • Die Klägerin kann die den Freibetrag von 2.100,00 € übersteigenden Ausgaben geltend machen und somit 4.062,16 € abzüglich 2.100,00 € = 1.962,16 € ansetzen.

  • § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG postuliert eine Ausgabenabzugsbeschränkung. Er schränkt den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies ist eine spezielle Regelung für den Abzug von Ausgaben, die der allgemeinen Regelung des § 3c EStG vorgeht.

  • Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

  • Diese Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag „über”-schreiten, d.h. höher als (im Streitjahr) 2.100,00 € liegen. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

  • § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG regelt jedoch dem Wortlaut nach nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten, also wie hier im Streitfall nur 1.200,00 € betragen.

  • Man könnte zwar der Auffassung sein, dass dann die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1 EStG Anwendung findet und die Ausgaben in vollem Umfang vom Abzug ausgeschlossen sind. Eine solche Interpretation steht jedoch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung und zu dem systematischen Zusammenhang beider Normen.

  • § 3c EStG will lediglich eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen verhindern, die dadurch entstehen könnte, dass einerseits Einnahmen steuerfrei gezahlt werden und andererseits die entsprechenden Betriebsausgaben steuermindernd abzugsfähig sind. So liegt der Fall indes nicht, denn die Klägerin hat nur den die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigenden Betrag geltend gemacht.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis

Das Thüringer FG hat sich damit der Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz, (Urteil v. - 2 K 1996/10) sowie des ) angeschlossen. Eine andere Auffassung vertritt wohl das ). Im Streitfall wurde daher die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az.). In geeigneten Fällen können Sie sich auf das Aktenzeichen des BFH berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-68054